Schulden - Insolvenzrecht
Allgemeines
In Deutschland sind weit mehr als 6 Millionen Privatpersonen überschuldet . Aus eigener Kraft können sie ihre Schulden nicht mehr abbauen. Seit einigen Jahren gibt es für diese Fälle das Verbraucherinsolvenzverfahren.
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Rechtslage
Überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher haben es seit Inkrafttreten der zweiten Stufe der Reform des Insolvenzrechts ab 1. Juli 2014 leichter, über eine Restschuldbefreiung zu einem wirtschaftlichen Neuanfang zu gelangen. Eine der wesentlichen Änderungen ist die jetzt bestehende Möglichkeit, bereits nach drei Jahren Restschuldbefreiung erlangen zu können, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Bei dem Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren. Zunächst muss der Verbraucher oder die Verbraucherin eine außergerichtliche Einigung mit den Schuldnern versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren mit der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode.
Die Verfahrenskosten
Verbunden mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens sind erhebliche Verfahrenskosten (zum Beispiel Gerichtskosten, Vergütung für Insolvenzverwalter/ Treuhänder, gegebenenfalls Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes und so weiter). Nur wenn die Verfahrenskosten durch das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners gedeckt sind oder dafür ein Vorschuss geleistet wird, besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Die Verfahrenskosten können für diejenigen, deren Verschuldung so hoch ist, dass sie nicht mehr in der Lage sind, diese Kosten aufzubringen, vom Staat bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zinslos gestundet werden. Es bedarf dazu eines ausdrücklichen Antrags des Schuldners; die Insolvenzgerichte halten dafür Vordrucke bereit. Eine vom Insolvenzgericht bewilligte Stundung bewirkt, dass der Schuldner - in der Regel bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung - keine Zahlungen zu leisten hat.
Die Wohlverhaltensperiode
Der Zeitraum, in dem eine überschuldete Verbraucherin oder ein überschuldeter Verbraucher den pfändbaren Teil seines Einkommens abzutreten hat - Wohlverhaltensperiode - beträgt grundsätzlich 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die wichtigste Änderung zum 1. Juli 2014 ist die Möglichkeit der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode, nach der eine Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt werden kann, auf 3 oder 5 Jahre. Eine Verkürzung auf 3 Jahre erfolgt, wenn der Schuldner 35 Prozent der Forderungen sowie die Verfahrenskosten zahlt. Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist möglich, wenn der Schuldner zumindest die Kosten des Verfahrens zahlt.
Das pfändungsfreie Existenzminimum
Das Nettoarbeitseinkommen oder die an seine Stelle tretenden laufenden Bezüge unterliegen einem gestaffelten Pfändungsschutz. Dabei ist der jeweilige Zeitraum, für den dieses Entgelt gezahlt wird, als auch der Umfang etwaiger Unterhaltspflichten bedeutsam. Entsprechend ist auf dieser Grundlage jeweils ein unpfändbarer Betrag bestimmt. Nur der Betrag, der über den unpfändbaren Teil hinausgeht, ist in der Privatinsolvenz an den Treuhänder abzutreten.
Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 weist beispielsweise bei einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt für eine Person ohne Unterhaltspflichten ein unpfändbares Arbeitseinkommen von 1.079,99 Euro aus.
Die Pfändungsfreigrenzen werden in regelmäßigen Abständen angepasst, derzeit jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres. Hierzu erfolgen entsprechende aktuelle Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Über diesen Link gelangen Sie zu den gesetzlichen Bestimmungen (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu §§ 850 c und 850 f ZPO).
Weitere Informationen:
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