Jugendanstalt Raßnitz
2. Auflage
Oktober 2014
Flyer
8 Seiten
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Allgemeines
Nach dem Motto: "Die Jugendanstalt stellt sich vor", erfahren Sie in diesem Faltblatt Näheres zur Jugendanstalt in Raßnitz.
§ 91 JGG [Aufgabe des Jugendstrafvollzugs]
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen.
(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. Ausbildungsstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.
(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
Auszug aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Aus dem Inhalt
- Die Jugendanstalt
- Vollzugsziel
- Schul- und Ausbildung
- Freizeitgestaltung
- Sozialtherapeutische Abteilung