Schöffenwahl und Schöffenamt
Bewerbungen zum Amt eines Schöffen oder Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Die Wahl der Schöffen für Strafverfahren gegen Erwachsene erfolgt auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, welche der Gemeinde-/Stadtrat dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vorschlägt. Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt auf der Grundlage der Kandidatenliste, die der Jugendhilfeausschuss beschließt.
Die Aufstellung wird durch die Gemeinde-/Stadtverwaltung (für Schöffen) oder das Jugendamt (für Jugendschöffen) vorbereitet.
Bewerbung als Schöffe
Personen, die sich selbst um das Amt eines Schöffen bewerben wollen, richten Ihre Bewerbung an die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes.
Bewerbung als Jugendschöffe
Eine Bewerbung zum Amt eines Jugendschöffen richten Sie bitte an das Jugendamt ihrer kreisfreien Stadt oder das Jugendamt ihres Landkreises.
Teilweise halten die genannten Verwaltungen entsprechende Muster zur Bewerbung vor.
Die Bewerbung sollte Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift) sowie die Erklärung enthalten, dass keine einschlägigen Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren vorliegen, keine Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erfolgte und kein Vermögensverfall vorliegt und die deutsche Sprache ausreichend beherrscht wird. Personen, die sich für das Amt eines Jugendschöffen interessieren, sollten zudem etwaige Erfahrungen in der Jugenderziehung mitteilen.
Das Schöffenamt
Schöffen sind ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter. Das Rechtsempfinden der Schöffen als nicht juristisch ausgebildete Richter und ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung können auf diese Weise eingebracht werden. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen der unter Umständen anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - körperliche Eignung. Schöffen unterliegen - wie die Berufsrichter - einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue.
Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, der in einer Gemeinde im Amtsgerichtsbezirk wohnt.
Ausgeschlossen ist,
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist sowie
- wer die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft.
Ferner wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer
- aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet ist;
- mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet ist;
- in Vermögensverfall geraten ist;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht geeignet ist.
Durch eine gesetzliche Änderung können nunmehr auch Personen vorgeschlagen und in das Schöffenamt gewählt werden, die bereits in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind. Engagierte, erfahrene und motivierte Schöffen können sich somit erneut bewerben, ohne dass sie - wie nach der alten überholten Regelung - eine Zwangspause einzuhalten haben.
Daneben sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen unter anderem Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
Die Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Üblicherweise werden Schöffen oder Jugendschöffen zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen, in Ausnahmefällen kann die Schöffentätigkeit diesen Umfang auch übersteigen.
Für ihre Tätigkeit erhalten Schöffen von dem Gericht eine Entschädigung für die Zeitversäumnis (6 Euro pro Stunde), Aufwand und Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. Entschädigung für etwaigen Verdienstausfall (abhängig vom regelmäßigen Bruttoverdienst), Ersatz der Fahrtkosten (bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 0,30 € pro Kilometer bzw. tatsächlich entstandene Auslagen bei Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel) sowie die Erstattung sonstiger notwendiger Aufwendungen.
Aus den Vorschlagslisten wählt der Schöffenwahlausschuss die Schöffen/ Jugendschöffen, die entweder an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht oder am übergeordneten Landgericht tätig werden. Das Ergebnis wird den Schöffen/ Jugendschöffen mitgeteilt, damit sie sich auf die Sitzungen einstellen können.
Weitere Informationen
Weitere Informationen für die im Ehrenamt tätigen Schöffen sowie Ausführungen zum Strafrecht, zum Strafverfahren oder zur Strafvollstreckung enthält die vom Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz herausgegebene Broschüre 'Schöffen - Laienrichterinnen und -richter im Strafprozess'.
Schöffen
Laienrichterinnen und -richter im Strafprozess
8. Auflage, September 2018
In Papierform zur Zeit vergriffen!
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