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Gerichtsvollzieherwesen

Allgemeines

Gerichtsvollzieher sind selbständige Beamte des mittleren Justizdienstes. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten oder Direktors eines Amtsgerichts, unterhalten aber eigenständige Büros. Nähere Angaben zur Erreichbarkeit des zuständigen Gerichtsvollziehers finden Sie auf den Internetseiten der Amtsgerichte des Landes Sachsen-Anhalt.

Welche Aufgaben hat ein Gerichtsvollzieher?

Den Gerichtsvollziehern obliegt unter anderem die Vollstreckung aus Zahlungstiteln gegen einen Schuldner. Hierzu erteilt ihm der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag. Dieser ist an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll.

Was muss ich beachten, bevor ich einen Zwangsvollstreckungsauftrag bei Gericht einreiche?

  • Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts und damit auch des Gerichtsvollziehers richtet sich regelmäßig nach dem Wohnsitz des Schuldners bzw. nach dem Ort des Vollstreckungsgegenstandes (zum Beispiel bei einem Ladenlokal oder Wohnwagen).
  • Der Antrag löst Kosten aus, die in jedem Fall (unabhängig von dem Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme) von Ihnen als Antragsteller an den Gerichtsvollzieher zu zahlen sind. Die Höhe der Kosten hängt teilweise von dem Wert der beizutreibenden Forderung ab. Im Zweifel erkundigen Sie sich vorher über die genaue Höhe.
  • Es besteht auch hier die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Tipp!

Liegt einem Gläubiger beispielsweise ein vollstreckbares Urteil vor, wonach der Schuldner einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, empfiehlt es sich, den Schuldner vor einer Vollstreckung noch einmal zur freiwilligen Leistung aufzufordern.

Der Schuldner sollte es nicht zur Vollstreckung kommen lassen, sondern sich rechtzeitig gegen eine unberechtigte Forderung im gerichtlichen Verfahren wehren. In der Vollstreckung wird nicht mehr geprüft, ob der Gläubiger im Recht war.

Wie stelle ich einen Antrag?

Im Zuge der Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts durch das zum 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2258) werden die Möglichkeiten der Beschaffung von Informationen über Schuldner zur Beitreibung titulierter Forderungen an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Der Gerichtsvollzieher kann vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung vorangegangen ist. Nach Paragrafen 802a, 802c ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrages befugt, unverzüglich Auskunft vom Schuldner über seine gesamten Vermögenswerte zu verlangen.

In Form einer eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Auskunft über alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände zu geben. Er muss alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen offenlegen, die er in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat (§ 802c Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus muss er über alle unentgeltlichen Leistungen informieren, die er in den letzten vier Jahren vor Abgabe der Vermögensauskunft getätigt hat, sofern es sich dabei nicht um Gelegenheitsgeschenke mit lediglich geringem Werte handelt (§ 802c Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Gibt der Schuldner die verlangte Vermögensauskunft nicht oder nicht fristgerecht ab oder ist nach dem Inhalt seiner Auskunft nicht zu erwarten, dass die Forderung des Gläubigers komplett befriedigt wird (§ 802 l ZPO), darf der Gerichtsvollzieher über Dritte Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern einholen. So kann der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der Rentenversicherungen, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte zu Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen eines Schuldners anfordern. Die Datenabfrage und -erhebung durch den Gerichtsvollzieher muss jedoch zur Vollstreckung erforderlich sein.

Um das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren und den Zugriff auf die entsprechenden Daten zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu automatisieren, ist in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle eingerichtet. Die Auskunft des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird vom Gerichtsvollzieher in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in eine landesweit vernetzte Datenbank eingespeist. Die elektronische Verwaltung der Vermögensverzeichnisse erfolgt in jedem Bundesland an einem zentralen Vollstreckungsgericht.

Um das Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereinheitlichen, ist ein Formularzwang vorgesehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von der in § 753 ZPO vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) vom 28.09.2015 (BGBl. I S. 1586) ein Formular für den Auftrag zur Vollstreckung von Geldforderungen eingeführt. Dieses ist seit dem 1. April 2016 verbindlich.

Das Vollstreckungsgericht

In Sachsen-Anhalt ist das zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Dessau-Roßlau eingerichtet. Gerichtsvollziehern, Vollstreckungsbehörden und weiteren staatlichen Stellen wie den Strafverfolgungsbehörden ist der Abruf einzelner Vermögensverzeichnisse aus dieser Datenbank möglich.

Auch die Verwaltung von Schuldnerverzeichnissen wird zentralisiert und automatisiert. Alle Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte eines Bundeslandes werden in einem zentralen Internetregister zusammengefasst. Das Schuldnerverzeichnis wird bei dem oben genannten zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale, länderübergreifende Abfrage im Internet abgerufen werden (§ 882h ZPO).

Download eines Zwangsvollstreckungsauftrag

Den Zwangsvollstreckungsauftrag des Bundesministeriums der Justiz können Sie sich über diesen Link als PDF-Datei herunterladen.

Nach § 802a Absatz 2 Satz 2 ZPO ist der Gläubiger gehalten, im Vollstreckungsauftrag anzugeben, womit er den Gerichtsvollzieher beauftragt. Der Gerichtsvollzieher ist befugt,

  1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen,
  2. eine Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) einzuholen,
  3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen,
  4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
  5. ein Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen.

Die Maßnahmen sind dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen. Hinsichtlich der gütlichen Erledigung zu Nr. 1 gilt die Besonderheit, dass auch dann, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht damit beauftragt hat, eine gütliche Erledigung zu versuchen, der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen kann, es sei denn, der Gläubiger hat eine Zahlungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).

Tipp!

Führt der Gerichtsvollzieher einen Auftrag nicht oder nicht zutreffend aus, kann sich der Gläubiger mit der Vollstreckungserinnerung an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) wenden.

Für den Schuldner ist das Rechtsschutzsystem sehr kompliziert, so dass er einen Rechtsanwalt oder die Rechtsantragsstelle seines Amtsgerichts aufsuchen sollte.

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