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Einführung in das Betreuungsrecht

Mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz hat der Gesetzgeber die Entmündigung Erwachsener abgeschafft und durch die sogenannte "Betreuung" ersetzt. Betreuung bedeutet, dass das Betreuungsgericht (Amtsgericht) für eine hilfsbedürftige volljährige Person eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter bestellt. Ziel des Betreuungsgesetzes ist, die Würde sowie das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu bewahren.

Das Betreuungsgericht ordnet eine rechtliche Betreuung an, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Es bedarf der Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter auch dann, wenn ein Ehegatte oder Kinder und Eltern bereit sind, sich um die Angelegenheiten des Betroffenen zu kümmern. Nahe Angehörige können nur dann für den Betroffenen rechtsverbindlich handeln, wenn sie das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt hat.

Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung hat nicht automatisch zur Folge, dass der Betroffene geschäftsunfähig wird. Er kann Kaufverträge, Mietverträge und andere Verträge abschließen. Nur wenn ein Erwachsener sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ganz oder teilweise durch andere private oder öffentliche Hilfen erledigt werden können. Insbesondere kann dann auf eine Betreuung verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren, z.B. altersbedingten, Geschäftsunfähigkeit jemand anderem die Vollmacht (sogenannte Vorsorgevollmacht) erteilt hat.

Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch

  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.

Publikation

Näheres zu diesen Vorsorgemöglichkeiten finden Sie

Weitere Informationen

Nützliche Hinweise und Adressen finden Sie auf der Homepage der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e. V.