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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Schöffenwahl 2018: Sachsen-Anhalt sucht 2.500 Richter ohne Robe

07.02.2018, Magdeburg – 5

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

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Magdeburg. (MJ) Die Schöffinnen und

Schöffen für die Strafgerichte werden 2018 neu gewählt. Die Amtsgerichte

Sachsen-Anhalts haben die Städte, Gemeinden und Landkreise über die anstehende

Wahl informiert. Die Kommunen müssen die Kandidaten bis zum 1. Juni 2018

benennen und später dem Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts

übermitteln, damit die neuen Laienrichter zum 1. Januar 2019 ihr Amt antreten

können. Insgesamt werden rund 5.000 Kandidaten benötigt. Aus ihrem Kreis werden

die rund 2.500 Schöffen, wie die ehrenamtlichen Richter in der

Strafgerichtsbarkeit genannt werden, gewählt.?Schöffen sind ein

elementarer Bestandteil unserer Strafgerichte?, sagte Justizministerin

Anne-Marie Keding. Mit ihrer Lebenserfahrung und ihrem Urteilsvermögen

bereicherten sie die Rechtsprechung. ?Schöffen sind ein  sichtbarer und lebendiger Ausdruck des

demokratischen Verständnisses unserer Justiz?, so Keding weiter. Insgesamt rund

2.600 Bürgerinnen und Bürger sind derzeit an den Amtsgerichten und

Landgerichten des Landes in diesem Amt tätig. Ihre Amtsperiode begann am 1.

Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2018. Da die Verfahrenszahlen an den

Amtsgerichten in den letzten Jahren zurückgegangen sind, werden künftig weniger

Schöffinnen und Schöffen benötigt als bisher.

 

 

 

Grundsätzlich

kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69

Jahren berufen werden, der in seiner Gemeinde wohnt. Die Jugendschöffinnen und

Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung

erfahren sein.

 

 

 

Ausgeschlossen

ist,

 

 

 

wer infolge Richterspruchs die

Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den

ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge

haben kann, sowie wer wegen einer vorsätzlichen Tat

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.Ferner

wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer

 

 

 

aus gesundheitlichen Gründen oder

mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht

geeignet ist; in Vermögensverfall geraten ist; gegen die Grundsätze der

Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer

Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des

Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

nicht geeignet ist,die freiheitliche demokratische,

rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft

 

Daneben

sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen

u. a. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche

Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs

sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.

 

 

 

Durch

eine Gesetzesänderung können nunmehr auch Personen vorgeschlagen und in das

Schöffenamt gewählt werden, die bereits in zwei aufeinander folgenden

Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen

sind. Engagierte, erfahrene und motivierte Schöffen können sich somit erneut

bewerben, ohne dass sie ? wie nach der alten überholten Regelung ? eine

Zwangspause einzuhalten haben.

 

 

 

Schöffinnen und

Schöffen wirken in der Regel jährlich an ungefähr zwölf Sitzungstagen bei den

Amtsgerichten in den Schöffen- und Jugendschöffengerichten, bei den

Landgerichten in den Kleinen und Großen Strafkammern, den Schwurgerichtskammern

sowie den Jugendkammern mit. Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und

Richter hat in der Beratung das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichter.

Schon vor der Urteilsberatung können und müssen sich Schöffinnen und Schöffen

an der Gerichtsverhandlung beteiligen.

 

 

 

Zu Ihrer Information:

 

 

 

 

Weitere

Auskünfte über das Schöffenamt und zu der anstehenden Wahl erhalten die

Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Gemeinde oder beim Jugendamt des jeweiligen

Landkreises, bei den Amtsgerichten des jeweiligen Wohnsitzes oder über die Homepage

des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (www.mj.sachsen-anhalt.de).

 

 

 

Das

Ministerium für Justiz und Gleichstellung gibt außerdem eine Broschüre zum

Schöffenamt heraus. Sie informiert über die Rechte und Pflichten der Schöffen

und erklärt den Gerichtsaufbau sowie die wichtigsten Begriffe des Strafrechts

und Strafverfahrens.

 

 

 

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Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel:   0391 567-6235Fax:  0391 567-6187Mail:  presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de

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