Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Schöffenwahl 2018: Sachsen-Anhalt sucht 2.500 Richter ohne Robe
07.02.2018, Magdeburg – 5
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
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Magdeburg. (MJ) Die Schöffinnen und
Schöffen für die Strafgerichte werden 2018 neu gewählt. Die Amtsgerichte
Sachsen-Anhalts haben die Städte, Gemeinden und Landkreise über die anstehende
Wahl informiert. Die Kommunen müssen die Kandidaten bis zum 1. Juni 2018
benennen und später dem Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts
übermitteln, damit die neuen Laienrichter zum 1. Januar 2019 ihr Amt antreten
können. Insgesamt werden rund 5.000 Kandidaten benötigt. Aus ihrem Kreis werden
die rund 2.500 Schöffen, wie die ehrenamtlichen Richter in der
Strafgerichtsbarkeit genannt werden, gewählt.?Schöffen sind ein
elementarer Bestandteil unserer Strafgerichte?, sagte Justizministerin
Anne-Marie Keding. Mit ihrer Lebenserfahrung und ihrem Urteilsvermögen
bereicherten sie die Rechtsprechung. ?Schöffen sind ein sichtbarer und lebendiger Ausdruck des
demokratischen Verständnisses unserer Justiz?, so Keding weiter. Insgesamt rund
2.600 Bürgerinnen und Bürger sind derzeit an den Amtsgerichten und
Landgerichten des Landes in diesem Amt tätig. Ihre Amtsperiode begann am 1.
Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2018. Da die Verfahrenszahlen an den
Amtsgerichten in den letzten Jahren zurückgegangen sind, werden künftig weniger
Schöffinnen und Schöffen benötigt als bisher.
Grundsätzlich
kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69
Jahren berufen werden, der in seiner Gemeinde wohnt. Die Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung
erfahren sein.
Ausgeschlossen
ist,
wer infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den
ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge
haben kann, sowie wer wegen einer vorsätzlichen Tat
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.Ferner
wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer
aus gesundheitlichen Gründen oder
mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht
geeignet ist; in Vermögensverfall geraten ist; gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer
Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
nicht geeignet ist,die freiheitliche demokratische,
rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft
Daneben
sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen
u. a. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche
Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs
sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
Durch
eine Gesetzesänderung können nunmehr auch Personen vorgeschlagen und in das
Schöffenamt gewählt werden, die bereits in zwei aufeinander folgenden
Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen
sind. Engagierte, erfahrene und motivierte Schöffen können sich somit erneut
bewerben, ohne dass sie ? wie nach der alten überholten Regelung ? eine
Zwangspause einzuhalten haben.
Schöffinnen und
Schöffen wirken in der Regel jährlich an ungefähr zwölf Sitzungstagen bei den
Amtsgerichten in den Schöffen- und Jugendschöffengerichten, bei den
Landgerichten in den Kleinen und Großen Strafkammern, den Schwurgerichtskammern
sowie den Jugendkammern mit. Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter hat in der Beratung das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichter.
Schon vor der Urteilsberatung können und müssen sich Schöffinnen und Schöffen
an der Gerichtsverhandlung beteiligen.
Zu Ihrer Information:
Weitere
Auskünfte über das Schöffenamt und zu der anstehenden Wahl erhalten die
Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Gemeinde oder beim Jugendamt des jeweiligen
Landkreises, bei den Amtsgerichten des jeweiligen Wohnsitzes oder über die Homepage
des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (www.mj.sachsen-anhalt.de).
Das
Ministerium für Justiz und Gleichstellung gibt außerdem eine Broschüre zum
Schöffenamt heraus. Sie informiert über die Rechte und Pflichten der Schöffen
und erklärt den Gerichtsaufbau sowie die wichtigsten Begriffe des Strafrechts
und Strafverfahrens.
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Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel: 0391 567-6235Fax: 0391 567-6187Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de