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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Zahlungsmoral - Becker: Berechtigte Forderungen müssen zeitnah durchgesetzt werden können

09.06.2004, Magdeburg – 27

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 027/04

 

Magdeburg, den 9. Juni 2004

 

Zahlungsmoral - Becker: Berechtigte Forderungen müssen zeitnah durchgesetzt werden können

Magdeburg/Halle (MJ). Sachsen-Anhalts Justizminister, Curt Becker, hat sich mit Nachdruck für bessere gesetzliche Regelungen zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral ausgesprochen. "Gerade in einer Zeit, in der auch die konjunkturelle Situation in den Handwerksbetrieben ¿ insbesondere im Bauhandwerk - einiges an Durchhaltevermögen abverlangt, muss alles getan werden, dass berechtigte Forderungen zeitnah durchgesetzt werden können", sagte der Minister am Mittwoch in Halle auf einem Workshop der Handwerkskammer Halle, des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und des Bundesjustizministeriums.

Der Ressortchef erinnerte daran, dass die Landesregierung unmittelbar nach dem Regierungswechsel 2002 gemeinsam mit Sachsen und Thüringen eine Bundesratsinitiative für ein so genanntes Forderungssicherungsgesetz gestartet habe. Ende Mai dieses Jahres habe der Rechtsausschuss der Länderkammer empfohlen, diese Gesetzesinitiative in den Bundestag einzubringen. Dies werde wahrscheinlich an diesem Freitag (11. Juni) geschehen. "Damit wäre das Gesetzgebungsverfahren einen ganz entscheidenden Schritt weitergekommen", betonte der Minister. Bei zügigen Beratungen im Bundestag könnte das Gesetz vor dem Jahresende verabschiedet werden. Mit dem Entwurf sei es gelungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, um den Handwerkern die Durchsetzung berechtigter Forderungen zu erleichtern.

Als Eckpunkte des Gesetzesentwurfes nannte der Minister:

 

 

Der Unternehmer soll vom Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung verlangen können. Bisher können Abschlagszahlungen ¿ wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen und der Vertrag nicht der VOB/B unterfällt ¿ nur für in sich abgeschlossene Leistungen verlangt werden. Nach der Neuregelung sollen Abschläge schon dann verlangt werden können, wenn die Leistung teilweise erbracht, vertragsgemäß und nachvollziehbar abgerechnet worden ist. Der Entwurf enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Abschlagszahlungen, die verlangt werden können.

 

Die so genannte "Durchgriffsfälligkeit" sichert die Vergütung des Subunternehmers, wenn der Besteller an den Hauptunternehmer gezahlt hat. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die bestehende Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches unvollständig war. Der Fall, dass der Besteller das Werk im Verhältnis zum Bauträger oder Generalübernehmer abgenommen hat, war nicht geregelt. Die Abnahme soll jetzt auch die Fälligkeit der Vergütung des Subunternehmers, d.h. des Handwerkbetriebes gegenüber dem Bauträger oder Generalunternehmer begründen. Außerdem soll die Fälligkeit eintreten, wenn der Hauptunternehmer eine Anfrage des Subunternehmers, ob gezahlt oder abgenommen wurde, trotz angemessener Fristsetzung nicht beantwortet hat. (Beispiel: Die Innenputzarbeiten, die von einem Subunternehmer ausgeführt worden waren, sind längst abgeschlossen und das Haus sieht äußerlich fertig und sogar schon bewohnt aus; der Hauptunternehmer weigert sich jedoch, die Abnahme zu bestätigen oder auch nur mitzuteilen, ob der Hauptauftraggeber das Haus mittlerweile abgenommen oder sogar schon bezahlt hat. Der Subunternehmer kann dann eine Frist setzen, innerhalb derer Auskunft zu erteilen ist; antwortet der Hauptunternehmer nicht, wird der Vergütungsanspruch des Subunternehmers mit Fristablauf fällig).

 

Druckzuschlag: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, soll er in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten können. Bisher war vorgesehen, dass er mindestens den dreifachen Betrag dieser Kosten zurückbehalten konnte.

 

Entschädigung im Falle der Kündigung: Kündigt der Unternehmer, weil der Besteller die Sicherheit nicht stellt oder kündigt der Besteller soll der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen oder des anderweitig erzielten Erwerbs verlangen können. Es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Entschädigung mindestens fünf Prozent der vereinbarten und noch nicht verdienten Vergütung beträgt.

 

Einführung einer "vorläufige Zahlungsanordnung": Nach geltendem Recht kann wegen einer Geldforderung nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Ein Urteil ergeht erst, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Durch Beweiserhebungen, insbesondere durch die Einholung von Gutachten, verzögert sich dieser Zeitpunkt jedoch auch dann, wenn das Ergebnis eigentlich schon feststeht und den ausstehenden Beweisanträgen nur aus Gründen prozessualer Vorsorge nachgegangen werden muss. (Beispiel: Ein Sachverständiger hat bestätigt, dass die Werkleistung ordnungsgemäß erbracht wurde; der Besteller benennt jedoch im Ausland wohnhafte Familienangehörige als Zeugen dafür, dass gleichwohl Mängel vorhanden seien). Hier soll die vorläufige Zahlungsanordnung Abhilfe schaffen. Sie soll erlassen werden können, schon bevor der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Voraussetzung ist, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg bietet und die Zahlungsanordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Unter diesen - allerdings engen - Voraussetzungen braucht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht gewartet zu werden. Die vorläufige Zahlungsanordnung kann wie ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Endurteil vollstreckt werden. Wenn das Endurteil ergeht, tritt sie außer Kraft; soweit das Urteil die Zahlungsanordnung bestätigt, bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen jedoch aufrechterhalten.

 

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