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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Sicherheit im Justizvollzug - 2003: Keine Straftat während Vollzugslockerungen - Becker: Strenges Prüfverfahren erfolgreich

18.03.2004, Magdeburg – 8

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 008/04

 

Magdeburg, den 26. Februar 2004

 

Sicherheit im Justizvollzug - 2003: Keine Straftat während Vollzugslockerungen - Becker: Strenges Prüfverfahren erfolgreich

Magdeburg. (MJ) In Sachsen-Anhalt hat es im vergangenen Jahr keinen Mißbrauch von Vollzugslockerungen wie Ausgänge, Freigänge oder Urlauben gegeben. "Unser strenges Prüfungsverfahren für Vollzugslockerungen hat sich bewährt", sagte Justizminister Curt Becker am Donnerstag. Mit einer Mißbrauchsquote von null Prozent bezogen auf Straftaten während Haftlockerungen habe Sachsen-Anhalt bundesweit eine Spitzenposition.

Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 4.902 Vollzugslockerungen, rund ein Drittel weniger als 2002, gewährt. "Aufgrund unseres strengen und sorgfältigen Prüfungsverfahrens erhalten tatsächlich nur diejenigen Gefangenen Vollzugslockerungen, die keine Gefahr für die Bevölkerung darstellen und ihre Zuverlässigkeit bereits unter Beweis gestellt haben", betonte er. Die Zahlen belegten deutlich, dass der Kurs richtig sei: Neben einer Mißbrauchsquote von null Prozent bezogen auf Straftaten, sank im vergangenem Jahr die Zahl der zu spät aus Vollzugslockerungen zurückgekehrten Gefangen außerdem um die Hälfte auf insgesamt vier Fälle. "Die Sicherheit der Bevölkerung ist also auch bei Ausgängen und Freigängen von Gefangenen gewährleistet", fügte Minister Becker hinzu.

Vollzugslockerungen sind gesetzlich vorgeschrieben, um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Entlassung aus der Haft zu ermöglichen. Zulässig sind diese Maßnahmen jedoch nur, wenn eine Fluchtgefahr oder die Gefahr neuer Straftaten mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können. "Um die erforderliche Sicherheit zu erlangen, ist in Sachsen-Anhalt bereits 1991 ein so genannter Sicherheits-Check eingeführt worden", unterstrich der Ressortchef.

Jeder Häftling, der Ausgang, Urlaub oder Freigang beantragt, muss sich bei jedem einzelnen Antrag einer detaillierten Prüfung unterziehen, an der Justizvollzugsbedienstete aus den verschiedensten Fachbereichen und andere Behörden wie beispielsweise die Polizei beteiligt sind. Dabei geht es unter anderem um die Klärung von möglichen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen, des sozialen Umfelds sowie einer Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol. Nach der Sicherheitsüberprüfung wird schließlich die Entscheidung getroffen.

Verstößt ein Gefangener bei einer Vollzugslockerung gegen die Vorschriften, erhält er bis aus weiteres keine Lockerungen mehr. Als ein Verstoß wird beispielsweise eine verspätete Rückkehr in die Anstalt gewertet.

"Besonders strenge Regelungen gelten in Sachsen-Anhalt für gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter, die grundsätzlich keine Vollzugslockerungen erhalten", so der Minister weiter. "Sind derartige Maßnahmen im Einzelfall dennoch aufgrund einer erfolgreichen sozialtherapeutischen Behandlung vorgesehen, findet zusätzlich zu den Begutachtungen von Sachverständigen durch das Ministerium der Justiz eine gesonderte Prüfung statt. Nur wenn auch hier eine Zustimmung erteilt wird, kann die Maßnahme stattfinden", fügte er hinzu.

Zu Ihrer Information: Nach dem Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten von Vollzugslockerungen. Die Maßnahmen werden mit Hinblick auf die in Kürze anstehende Haftentlassung ergriffen und sollen die Resozialisierung des Straftäters ermöglichen. Bei den Maßnahmen handelt es sich im Einzelnen um:

 

 

Ausgang

Der Gefangene darf sich in Begleitung oder ohne Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten.

Urlaub

Der Gefangene darf die Anstalt unter Auflagen und mit Bestimmung des Aufenthaltsortes für mehrere Tage verlassen.

Freigang (in der Regel in Verbindung mit dem offenen Vollzug)

Der Gefangene darf in den letzten Monaten vor der Entlassung außerhalb der Anstalt einer Arbeit nachgehen, wo er regelmäßig am Arbeitsplatz kontrolliert wird.

 

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