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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Becker - Beschleunigte Verfahren ausgebaut - Kürzeste Dauer der Strafverfahren seit 1993

02.05.2003, Magdeburg – 12

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 12/03

 

Magdeburg, den 1. Mai 2003

 

Becker - Beschleunigte Verfahren ausgebaut - Kürzeste Dauer der Strafverfahren seit 1993

Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizminister Curt Becker hat die schnelle Arbeit der Strafverfolgungsbehörden im Land gelobt. "Die Staatsanwaltschaften benötigten im vergangenen Jahr durchschnittlich nur gut anderthalb Monate für die Erledigung der Verfahren ¿ das ist die kürzeste Verfahrensdauer seit Beginn der statistischen Erhebungen im Jahr 1993", sagte der Minister am Donnerstag. Rund zwei Drittel (64,3 Prozent) der anhängigen Verfahren seien sogar innerhalb eines Monats erledigt worden, fügte er hinzu.

Besonders positiv sei die Entwicklung bei den so genannten beschleunigten Verfahren. Becker verwies darauf, dass diese Verfahrensart bis Mitte vergangenen Jahres in Sachsen-Anhalt "ein Schattendasein" führte. Im Jahr 2001 habe es bei etwa 29.000 Anklagen und Strafbefehlsanträgen beim Strafrichter lediglich 241 Anträge auf ein beschleunigtes Verfahren gegeben (Quote: 0,8 Prozent). 2002 steigerte sich die Anzahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr um nahezu das Dreifache: Es wurden 668 beschleunigte Verfahren beantragt, was einer Quote von 2,3 Prozent entspricht. Allein zwischen August und Dezember 2002 wurden 532 Anträge im beschleunigten Verfahren gestellt.

Der Justizminister dankte in diesem Zusammenhang den Behördenleitern der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die die organisatorischen Rahmenbedingungen für eine Verstärkung der beschleunigen Verfahren optimiert haben. "Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad und ich stimmen überein, dass Strafe umso wirkungsvoller ist, je dichter sie der Tat auf dem Fuß folgt. Schnelles Recht ist gutes Recht", betonte der Minister auch unter Hinweis auf entsprechende Ziele der Koalitionsvereinbarung.

Ziel seiner Politik sei, jährlich rund zehn Prozent der bisherigen Anklagen beim Strafrichter als beschleunigte Verfahren anzumelden. Dies würde bezogen auf die Gesamtzahl aller beim Strafrichter zu erledigenden Verfahren einer Quote von vier Prozent entsprechen. "Mit einem solchen Anteil würden die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt im vorderen Bundesdurchschnitt liegen", fügte Becker hinzu. Im ersten Quartal des laufenden Jahres seien mit 344 Anträgen auf beschleunigte Verfahren bereits 14 Prozent der Anklagen bei den Amtsgerichten auf diesem Verfahrensweg durchgeführt worden. Dies seien rund 4,7 Prozent aller beim Amtsgericht eingegangenen Strafverfahren.

Zu Ihrer Information: Die Strafprozessordnung sieht als eine besondere Verfahrensart in den §§ 417 ff. StPO vor, in einfach gelagerten Sachverhalten Straftaten, die nicht mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden dürfen, in einem so genannten beschleunigten Verfahren abzuurteilen.

Das beschleunigte Verfahren bietet gegenüber dem normalen Strafverfahren einen vereinfachten bzw. verkürzten Verfahrensgang, um auf schnellere und einfachere Weise ein Urteil zu ermöglichen: Die Anklage kann mündlich in der Hauptverhandlung erhoben werden, eine Ladung des Beschuldigten erfolgt nur, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird, die Ladungsfrist ist auf 24 Stunden verkürzt, ein Eröffnungsbeschluss muss nicht erlassen werden. Wenn das Gericht allerdings eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten erwartet, muss dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, vom Gericht ein solcher bestellt werden.

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