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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Kindesunterhalt: Justizministerin Karin Schubert fordert Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens

08.01.2002, Magdeburg – 70

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 70/01

 

Magdeburg, den 28. November 2001

 

Kindesunterhalt: Justizministerin Karin Schubert fordert Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens

Magdeburg/ Berlin. (MJ) Die Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt, Karin Schubert (SPD), setzt sich für eine Verbesserung des Kindesunterhaltsrechts ein. "Um die Existenz unterhaltsbedürftiger Kinder zu sichern, ist eine Vereinfachung und Beschleunigung des so genannten Vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger erforderlich", ist die Ministerin überzeugt. Aus diesem Grund wird sie am Freitag in der 770. Sitzung des Bundesrates für den "Entwurf einer ersten Verordnung zur änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung" stimmen.

Hintergrund des Entwurfs zur änderung der Verordnung sind negative Erfahrungen der gerichtlichen und jugendamtlichen Praxis im Umgang mit den derzeit noch verwendeten Vordrucken. Daher hatte sich in der Vergangenheit eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit der ausführlichen Aufarbeitung des Problems befasst. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass zum einen die Formulare für das vereinfachte Kindesunterhalts-Verfahren derart unübersichtlich und umfangreich sind, so dass die Betroffenen mit dem Ausfüllen der Formulare schlichtweg überfordert sind. Zum anderen haben sich aber auch die dem vereinfachten Verfahren zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Vorschriften als überarbeitungsbedürftig herausgestellt.

Das vereinfachte Verfahren ist im Rahmen des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 grundlegend reformiert worden. Wichtigstes Ziel des Kindesunterhaltsrechts war, die unterschiedliche Rechtslage der ehelichen und nichtehelichen Kinder in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht aufzuheben. Darüber hinaus sollte durch die Einführung von Vordrucken das Verfahren vereinfacht werden, so dass die Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder zügig und ohne zeitraubende sowie belastende Gerichtsverfahren durchgesetzt werden können.

"Erfahrungen der Praxis haben jedoch gezeigt, dass Ziel und Zweck der Unterhaltsreform nicht erreicht worden sind", berichtet Karin Schubert. "Dies ist umso bedauerlicher, als dass die Anzahl Alleinerziehender kontinuierlich steigt und die Kinder häufig von Sozialhilfe leben müssen, weil Unterhaltszahlungen gar nicht oder nur unregelmäßig erfolgen", so die Ministerin.

Mit den Veränderungen, die der vorgelegte Verordnungsentwurf vorsieht, sieht die Ministerin wesentliche Defizite des bisherigen Verfahrens beseitigt. "Denn hier sind Vorschläge und Anregungen der gerichtlichen Praxis, die die Probleme der Verfahren kennt und täglich mit ihnen umgehen muss", erklärt Karin Schubert.

Zu Ihrer Information: Folgende Punkte sollen im Wesentlichen zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Vereinfachten Verfahrens im Kindesunterhaltsrecht führen:

 

 

Zukünftig soll nur noch so genannter voll dynamischer Unterhalt beantragt werden können im Gegensatz zu so genanntem teilweise dynamischen Unterhalt. Dadurch kann dem unterhaltsberechtigten Kind ein möglichst umfassender Unterhaltstitel verschafft werden.

 

 

 

Das Vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags an den Unterhaltsschuldner bereits ein Unterhaltstitel vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass Unterhaltsschuldner das vereinfachte Verfahren dadurch blockieren können, indem sie selbst missbräuchlich über ein entsprechendes Anerkenntnis beim Jugendamt einen Titel mit einem geringeren Unterhaltsbetrag herbeiführen. Ist dies nämlich geschehen, ist das vereinfachte Verfahren nicht mehr zulässig und das unterhaltsberechtigte Kind muss zunächst mit dem geringeren Unterhalt auskommen.

Der Unterhaltsberechtigte wird verpflichtet bereits in seinem Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Auskunft über eigenes Einkommen anzugeben, um so dem Unterhaltsschuldner eine erleichterte Prüfungsmöglichkeit zu geben, ob und in welcher Höhe er selbst noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Denn Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte bedüftig ist.

Die Anrechnung kindbezogener Leistungen, insbesondere des Kindergeldes, können künftig auch dynamisch tituliert werden. Damit werden kosten- und zeitintensive Titeländerungen bei einer Veränderung der ursprünglichen Berechnungsgrundlage (z. B. durch änderungen bei der Höhe des Kindergeldes) vermieden.

Die Parteien müssen sich binnen sechs Monaten entscheiden, ob sie ein streitiges Verfahren über den Unterhaltsanspruch durchführen wollen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Möglichkeit, ein streitiges Verfahren durchzuführen, ausgeschlossen. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis, den Parteien zwar eine möglichst lange Frist für eine gütliche Regelung einzuräumen, andererseits aber für den Antragsgegner auch Rechtssicherheit darüber zu schaffen, dass es zu einem streitigen Verfahren nicht mehr kommen kann.

 

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