Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Becker: Entscheidender Schritt
zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral - Gesetz vom Bundesrat
in den Bundestag überwiesen
21.12.2005, Magdeburg – 65
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 065/05
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 065/05
Magdeburg, den 21. Dezember 2005
Becker: Entscheidender Schritt
zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral - Gesetz vom Bundesrat
in den Bundestag überwiesen
Magdeburg/Berlin (MJ.) Der entscheidende Schritt, das Forderungssicherungsgesetz
auf den Weg zu bringen, wurde heute in Berlin vollzogen. Der Bundesrat
entsprach der Bitte von Justizminister Curt Becker, den von Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen erarbeiteten Entwurf schnellstmöglich erneut in den
Bundestag einzubringen. Das Gesetz soll künftig Handwerker besser vor
mangelnder Zahlungsmoral schützen.
Der Bundestag hatte sich bereits in der letzten
(15.) Wahlperiode mit diesem Gesetzentwurf befasst und nur zögerlich beraten,
so dass ein Beschluss über das Gesetz vor der Neuwahl nicht erfolgte.
¿Mit dem Gesetz schützen wir Handwerksbetriebe -
insbesondere Subunternehmer im Baubereich - vor schlechter Zahlungsmoral und
ermöglichen eine schnellere und effektivere Durchsetzung berechtigter
Werklohnforderungen. Damit erfüllen wir wesentliche Forderungen der Industrie¿
und Handelskammer und des Baugewerbeverbandes.¿ sagte Becker.
Nach wie vor ist eines der Hauptprobleme der
Handwerker, dass Sie zunächst mit ihrer Arbeit in Vorleistung gehen, aber ihre
Werklohnforderung oftmals nur in Gerichtsprozessen durchsetzen können.
Häufig ist der Auftraggeber nach dem Prozess zahlungsunwillig oder sogar insolvent,
so dass die Vollstreckung des Urteils erfolglos bleibt. ¿Dies ist gerade für
kleine und mittelständische Unternehmen nicht nur eine Frage der Existenz und
damit des Erhalts von Arbeitsplätzen, sondern steht auch im unmittelbaren
Zusammengang zukünftiger Investitionen¿, so Becker.
Der Justizminister erwartet, dass die Beratungen im
neuen Bundestag diesmal zügiger und erfolgreicher verlaufen als im
Bundestag der letzten (15.) Wahlperiode. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD habe man sich auf ein solches Gesetz verständigt. Dort heißt
es: ¿Ein Forderungssicherungsgesetz werden wir verabschieden¿.
Zur Information: Weitere Eckpunkte des Gesetzesentwurfes:
·
Der Unternehmer soll vom
Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung verlangen können. Bisher können
Abschlagszahlungen ¿ wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen und der
Vertrag nicht der VOB/B unterfällt ¿ nur für in sich abgeschlossene Leistungen
verlangt werden. Mit der Neuregelung sollen Abschläge schon dann verlangt
werden können, wenn die Leistung teilweise erbracht, vertragsgemäß und
nachvollziehbar abgerechnet worden ist. Es soll keine Beschränkung bei der möglichen
Anzahl der Abschlagszahlungen geben.
·
Geregelt wird im neuen Gesetz
auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer. So wird die so genannte ¿Durchgriffsfälligkeit¿
weiter ausgebaut. Der Zahlungsanspruch des Subunternehmers/Handwerkers wird
künftig auch dann fällig sein, wenn der Bauherr dessen Werkleistung gegenüber
dem Generalunternehmer abgenommen hat. Bislang kann der Subunternehmer seinen
Werklohn erst verlangen, wenn der Generalunternehmer Zahlungen vom Auftraggeber
erhalten hat. Die Handwerker sollen mit dieser Erweiterung besser davor
geschützt werden, dass Generalunternehmer oder Bauträger Geld, das sie vom
Auftraggeber erhalten haben, nicht an ihn weiterleiten.
Beispiel: Die Innenputzarbeiten, die von einem
Subunternehmer ausgeführt wurden, sind längst abgeschlossen und das Haus sieht
äußerlich fertig aus; der Hauptunternehmer weigert sich aber, die Abnahme zu
bestätigen oder mitzuteilen, ob der Hauptauftraggeber das Haus schon abgenommen
bzw. bezahlt hat. Der Subunternehmer kann dann eine Frist setzen, innerhalb
derer Auskunft zu erteilen ist. Antwortet der Hauptunternehmer nicht, wird der
Vergütungsanspruch des Subunternehmers mit Fristablauf fällig.
·
Druckzuschlag: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels
verlangen, soll er in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung
des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten können. Bisher war vorgesehen,
dass er mindestens den dreifachen Betrag dieser Kosten zurückbehalten konnte.
·
Entschädigung im Falle
der Kündigung: Kündigt der
Unternehmer, weil der Besteller die Sicherheit nicht stellt oder kündigt der
Besteller, soll der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten
Aufwendungen oder des anderweitig erzielten Erwerbs verlangen können. Es wird
die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Entschädigung mindestens fünf
Prozent der vereinbarten und noch nicht verdienten Vergütung beträgt.
·
Einführung einer ¿vorläufige
Zahlungsanordnung¿: Nach geltendem Recht kann eine Geldforderung nur
aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Ein Urteil ergeht erst, wenn die
Sache entscheidungsreif ist. Durch umfangreiche Beweiserhebungen (Gutachten)
verzögert sich dieser Zeitpunkt jedoch auch dann, wenn das Ergebnis eigentlich
schon feststeht und den ausstehenden Beweisanträgen nur aus Gründen
prozessualer Vorsorge nachgegangen werden muss. Mit dem neuen Gesetz soll nun
eine vorläufige Zahlungsanordnung erlassen werden können, schon bevor
der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Voraussetzung ist, dass die Klage nach
dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg bietet und die
Zahlungsanordnung nach Abwägung beiderseitiger Interessen zur Abwendung
besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Unter diesen
Bedingungen braucht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht gewartet zu
werden. Die vorläufige Zahlungsanordnung kann wie ein für vorläufig erklärtes
Endurteil vollstreckt werden. Wenn das Endurteil ergeht, tritt sie außer Kraft;
soweit das Urteil die Zahlungsanordnung bestätigt, bleiben die
Vollstreckungsmaßnahmen aufrechterhalten.
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