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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Becker: Entscheidender Schritt
zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral - Gesetz vom Bundesrat
in den Bundestag überwiesen

21.12.2005, Magdeburg – 65

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 065/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 065/05

 

 

 

Magdeburg, den 21. Dezember 2005

 

 

 

Becker: Entscheidender Schritt

zum Schutz der Handwerker vor schlechter Zahlungsmoral - Gesetz vom Bundesrat

in den Bundestag überwiesen

 

Magdeburg/Berlin (MJ.) Der entscheidende Schritt, das Forderungssicherungsgesetz

auf den Weg zu bringen, wurde heute in Berlin vollzogen. Der Bundesrat

entsprach der Bitte von Justizminister Curt Becker, den von Sachsen-Anhalt,

Thüringen und Sachsen erarbeiteten Entwurf schnellstmöglich erneut in den

Bundestag einzubringen. Das Gesetz soll künftig Handwerker besser vor

mangelnder Zahlungsmoral schützen.

 

Der Bundestag hatte sich bereits in der letzten

(15.) Wahlperiode mit diesem Gesetzentwurf befasst und nur zögerlich beraten,

so dass ein Beschluss über das Gesetz vor der Neuwahl nicht erfolgte.

 

¿Mit dem Gesetz schützen wir Handwerksbetriebe -

insbesondere Subunternehmer im Baubereich - vor schlechter Zahlungsmoral und

ermöglichen eine schnellere und effektivere Durchsetzung berechtigter

Werklohnforderungen. Damit erfüllen wir wesentliche Forderungen der Industrie¿

und Handelskammer und des Baugewerbeverbandes.¿ sagte Becker.

 

Nach wie vor ist eines der Hauptprobleme der

Handwerker, dass Sie zunächst mit ihrer Arbeit in Vorleistung gehen, aber ihre

Werklohnforderung oftmals nur in Gerichtsprozessen durchsetzen können.

Häufig ist der Auftraggeber nach dem Prozess zahlungsunwillig oder sogar insolvent,

so dass die Vollstreckung des Urteils erfolglos bleibt. ¿Dies ist gerade für

kleine und mittelständische Unternehmen nicht nur eine Frage der Existenz und

damit des Erhalts von Arbeitsplätzen, sondern steht auch im unmittelbaren

Zusammengang zukünftiger Investitionen¿, so Becker.

 

Der Justizminister erwartet, dass die Beratungen im

neuen Bundestag diesmal zügiger und erfolgreicher verlaufen als im

Bundestag der letzten (15.) Wahlperiode. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen

CDU, CSU und SPD habe man sich auf ein solches Gesetz verständigt. Dort heißt

es: ¿Ein Forderungssicherungsgesetz werden wir verabschieden¿.

 

Zur Information: Weitere Eckpunkte des Gesetzesentwurfes:

 

·

Der Unternehmer soll vom

Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils

nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung verlangen können. Bisher können

Abschlagszahlungen ¿ wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen und der

Vertrag nicht der VOB/B unterfällt ¿ nur für in sich abgeschlossene Leistungen

verlangt werden. Mit der Neuregelung sollen Abschläge schon dann verlangt

werden können, wenn die Leistung teilweise erbracht, vertragsgemäß und

nachvollziehbar abgerechnet worden ist. Es soll keine Beschränkung bei der möglichen

Anzahl der Abschlagszahlungen geben. 

 

·

Geregelt wird im neuen Gesetz

auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer. So wird die so genannte ¿Durchgriffsfälligkeit¿

weiter ausgebaut. Der Zahlungsanspruch des Subunternehmers/Handwerkers wird

künftig auch dann fällig sein, wenn der Bauherr dessen Werkleistung gegenüber

dem Generalunternehmer abgenommen hat. Bislang kann der Subunternehmer seinen

Werklohn erst verlangen, wenn der Generalunternehmer Zahlungen vom Auftraggeber

erhalten hat. Die Handwerker sollen mit dieser Erweiterung besser davor

geschützt werden, dass Generalunternehmer oder Bauträger Geld, das sie vom

Auftraggeber erhalten haben, nicht an ihn weiterleiten.

 

Beispiel: Die Innenputzarbeiten, die von einem

Subunternehmer ausgeführt wurden, sind längst abgeschlossen und das Haus sieht

äußerlich fertig aus; der Hauptunternehmer weigert sich aber, die Abnahme zu

bestätigen oder mitzuteilen, ob der Hauptauftraggeber das Haus schon abgenommen

bzw. bezahlt hat. Der Subunternehmer kann dann eine Frist setzen, innerhalb

derer Auskunft zu erteilen ist. Antwortet der Hauptunternehmer nicht, wird der

Vergütungsanspruch des Subunternehmers mit Fristablauf fällig.

 

·

Druckzuschlag: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels

verlangen, soll er in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung

des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten können. Bisher war vorgesehen,

dass er mindestens den dreifachen Betrag dieser Kosten zurückbehalten konnte.

 

·

Entschädigung im Falle

der Kündigung: Kündigt der

Unternehmer, weil der Besteller die Sicherheit nicht stellt oder kündigt der

Besteller, soll der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten

Aufwendungen oder des anderweitig erzielten Erwerbs verlangen können. Es wird

die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Entschädigung mindestens fünf

Prozent der vereinbarten und noch nicht verdienten Vergütung beträgt.

 

·

Einführung einer ¿vorläufige

Zahlungsanordnung¿: Nach geltendem Recht kann eine Geldforderung nur

aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Ein Urteil ergeht erst, wenn die

Sache entscheidungsreif ist. Durch umfangreiche Beweiserhebungen (Gutachten)

verzögert sich dieser Zeitpunkt jedoch auch dann, wenn das Ergebnis eigentlich

schon feststeht und den ausstehenden Beweisanträgen nur aus Gründen

prozessualer Vorsorge nachgegangen werden muss. Mit dem neuen Gesetz soll nun

eine vorläufige Zahlungsanordnung erlassen werden können, schon bevor

der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Voraussetzung ist, dass die Klage nach

dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg bietet und die

Zahlungsanordnung nach Abwägung beiderseitiger Interessen zur Abwendung

besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Unter diesen 

Bedingungen braucht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht gewartet zu

werden. Die vorläufige Zahlungsanordnung kann wie ein für vorläufig erklärtes

Endurteil vollstreckt werden. Wenn das Endurteil ergeht, tritt sie außer Kraft;

soweit das Urteil die Zahlungsanordnung bestätigt, bleiben die

Vollstreckungsmaßnahmen aufrechterhalten.

 

Rufen Sie mich bei Nachfragen bitte an:

Sandra Littmann, Telefon: (0391) 567-6235

 

 

 

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