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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Gesetzentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung/ Sachsen-Anhalts Justizministerin Schubert fordert: Keine Behinderung eines besseren Verbraucherschutzes

13.07.2001, Magdeburg – 31

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 31/01

 

Magdeburg, den 13. Juli 2001

 

Gesetzentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung/ Sachsen-Anhalts Justizministerin Schubert fordert: Keine Behinderung eines besseren Verbraucherschutzes

 

Magdeburg/ Berlin. (MJ) Die Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt, Karin Schubert (SPD), fordert heute im Bundesrat eine zügige Verabschiedung des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung. "Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll im Zuge der Umsetzung von drei europäischen Richtlinien in deutsches Recht gleichzeitig das Schuldrecht modernisiert werden. Damit kann endlich auch in Deutschland ein besserer Verbraucherschutz gewährleistet werden", so die Ministerin.

Nur durch die Modernisierung des Schuldrechts sei sichergestellt, dass das Schuldrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch auch künftig eines der wichtigsten Gesetze für die Bürgerinnen und Bürger bleibe und ihnen im Alltag Rechtssicherheit biete, erklärt Karin Schubert. "Deshalb ist auch zum jetzigen Zeitpunkt eine umfassende Modernisierung des Gesetzes erforderlich", betont Sachsen-Anhalts Justizministerin. "Denn eine - wie von Skeptikern des Gesetzentwurfes geforderte - isolierte Umsetzung der EU-Richtlinien hätte zur Folge, dass es in Deutschland kein einheitliches Kaufrecht mehr gibt. Dies würde zu einer erheblichen Verunsicherung der Bevölkerung beitragen und zu großen Problemen in der Rechtsanwendung durch Richter- und Anwaltschaft führen", so die Ministerin. "Ferner würde eine isolierte Umsetzung dem Anspruch des BGB als umfassende Regelung des Privatrechts nicht gerecht werden."

Aus diesen Gründen wird die Justizministerin Sachsen-Anhalts heute im Bundesrat insbesondere gegen den Antrag der Länder Sachsen und Thüringen stimmen, die das Gesetzesvorhaben insgesamt in Frage stellen. "Darüber hinaus sind auch die änderungsanträge der Länder abzulehnen, die eine Verwässerung des vorliegenden Gesetzentwurfes zur Folge hätten", so die Ministerin.

 

Zu Ihrer Information: Das Land Sachsen-Anhalt hat seit August 2000 intensiv an der Modernisierung des Schuldrechts mitgearbeitet. Durch seine Berichterstattung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat das Land wesentlich zu der Umsetzung des Gesetzesvorhaben, zu dem der Bundesrat heute seine Stellungnahme abgeben wird, beigetragen.

Folgende Punkte sind die wesentlichen Teile des vorliegenden Gesetzentwurfes:

 

 

Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen für die Verletzung von Verträgen und anderen Verpflichtungen werden einfacher geregelt: Künftig soll es statt unterschiedlicher Vorschriften für einzelne Arten der Vertragsverletzungen einen einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung geben. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen. Früher waren hierfür je nach Fallsituation ganz unterschiedliche Voraussetzungen vorgesehen.

In Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer statt wie bisher 6 Monate nun 2 Jahre ab Ablieferung der Sache. Andere Ansprüche einer Partei verjähren nach 3 Jahren ab Fälligkeit und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. In einigen Fälle gibt es längere Fristen, z. B. 5 Jahre ab Abnahme bei Ansprüchen wegen Mängeln an Bauwerken oder 30 Jahre bei durch Urteil festgestellten Ansprüchen.

Der Verkäufer einer Sache ist nun verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern; er haftet auch dafür, dass die Sache die (konkreten) Eigenschaften aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung angepriesen hat. Eine besondere eigene Zusicherung des Verkäufers ist nicht nötig.

Das Schuldrecht wird übersichtlicher und vollständig : Bisher isolierte Verbraucherschutzgesetze wie z.B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Ungeschriebene, von Gerichten über Jahrzehnte entwickelte Rechtsfiguren wie z.B. die Grundsätze über die Schlechterfüllung, den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Vertragsanbahnung und -verhandlung sind nun im Gesetz enthalten.

 

 

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