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Pressemitteilungen des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Jugendanstalt Raßnitz

25.09.2000, Magdeburg – 19

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 19/00

 

Magdeburg, den 29. März 2000

 

 

Jugendanstalt Raßnitz

Justizministerin Karin Schubert: Neue Chance für junge Straffällige ermöglichen

 

Magdeburg/ Raßnitz. (MJ) Der erste Spatenstich für das derzeit größte Bauvorhaben des Landes Sachsen-Anhalt, die Jugendanstalt (JA) Raßnitz, ist heute durch Justizministerin Karin Schubert (SPD) und den Staatssekretär des Ministeriums der Finanzen, Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis (SPD), erfolgt. "Mit der Umsetzung des Baus kommt Sachsen-Anhalt dem gesetzlichen Auftrag, straffällig gewordene Jugendliche in der Haft durch Erziehung an ein verantwortungsvolles und straffreies Leben heranzuführen, einen bedeutenden Schritt näher", so Ministerin Schubert anlässlich des Spatenstichs.

"Das Bauvorhaben Jugendanstalt Raßnitz trägt mit einem Gesamtvolumen von rund 140 Millionen Mark wesentlich zur Verbesserung der Auftragslage in der Bauwirtschaft, insbesondere auch in den neuen Bundesländern, bei", sagte Staatssekretär Dr. Schackmann-Fallis. "Neben dem Auftrieb für die Baukonjunktur entstehen aber auch zusätzlich etwa 230 neue Arbeitsplätze für die Gemeinde Raßnitz und das Umland", betonte der Staatssekretär.

Mit dem Neubau der JA Raßnitz im Kreis Merseburg/Querfurt, in der eine der modernsten Sicherungsanlagen Europas errichtet wird, werden 400 neue Haftplätze in Sachsen-Anhalt geschaffen. Die Anstalt wird im dritten Quartal 2002 fertig gestellt sein und von den jugendlichen Straftätern bezogen werden.

 

Der Neubau der Jugendanstalt Raßnitz ist aus zweierlei Gründen zwingend notwendig: Das Land Sachsen-Anhalt benötigt insgesamt rund 2800 Haftplätze, verfügt zurzeit aber nur über 2174 Haftplätze. Ferner ist die derzeitige Jugendanstalt Halle aufgrund ihrer baulichen Strukturen für den Jugendvollzug nicht geeignet. Weder gibt es genügend Räumlichkeiten für ein differenziertes Ausbildungs- und Arbeitsangebot, noch ein angemessenes Sport- und Freizeitangebot. Insbesondere widerspricht die derzeitige Unterbringung der jugendlichen Straftäter dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes: Zurzeit ist die Justiz gezwungen bis zu vier Jugendliche gemeinsam in einem Haftraum unterzubringen.

"Insbesondere mit jugendlichen Straftätern muss man jedoch arbeiten, um die Entwicklung eines Unrechtsbewusstseins und damit ein Umdenken erreichen zu können", so Karin Schubert. Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Jugendanstalt ist darum der Komplex für Schulungs-, Ausbildungs- und Werkstattbereiche. Die Jugendlichen erhalten dort die Möglichkeit, einen qualifizierten Schulabschluss zu erlangen. Nach Abschluss eines Berufsvorbereitungsjahres können sie den Beruf eines Malers, Lackierers, Maurers, Tischlers, Gas- und Wasserinstallateurs oder eines Garten- und Landschaftsgestalters erlernen. Ferner ist in dem Neubau Platz für fünf externe Betriebe vorgesehen, die in der Haft unterschiedliche Arbeitsmöglichkeiten bieten.

Die Unterbringung der Gefangenen in der neuen Jugendanstalt Raßnitz wird in Einzelhafträumen, die zu Wohngruppen zusammengefasst werden, erfolgen. Diese Art der Unterbringung ermöglicht den Gefangenen Rückzugsmöglichkeiten einerseits und begünstigt andererseits ein behandlungsfreundliches Klima: In den Wohngruppen müssen die Jugendlichen lernen, sich anzupassen und Rücksicht zu üben, ohne jedoch ihre Privatsphäre gänzlich aufgeben zu müssen.

"Die Jugend ist unsere Zukunft. Darum müssen wir auch den jungen Menschen, die schwere Schuld auf sich geladen haben und für die es keine andere Sanktion als eine Jugendstrafe gibt, eine Lebensperspektive ermöglichen", ist Ministerin Schubert überzeugt. "Denn nur wer eine Chance sieht, wird nicht in das alte kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen."

 

Zu Ihrer Information : Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vor allen Dingen durch den Erziehungsgedanken im Jugendgerichtsgesetz (JGG) von dem allgemeinen Strafrecht für Erwachsene (StGB). Während das Erwachsenenstrafrecht die Ahndung einer Tat z. B. durch Geld- oder Freiheitsstrafe und damit den Unrechtsgehalt der Tat und die Bestrafung in den Mittelpunkt stellt, sieht das JGG einen breit gefächerten Katalog von Maßnahmen vor. Ziel dieser Maßnahmen ist, den jungen Straftäter künftig zu einem straffreien und rechtschaffenen Lebenswandel hinzuführen.

 

Jugendlicher ist nach dem JGG, wer zur Tatzeit 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre war. Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18 aber noch nicht 21 Jahre war. Ob bei einem Heranwachsenden die Tat nach dem JGG oder dem StGB zu ahnden ist, richtet sich nach dem Reifegrad des Straftäters oder nach der Art, den Umständen ("typische Jugendverfehlung") oder den Beweggründen der Tat.

Kinder im Alter unter 14 Jahre sind dagegen noch nicht strafmündig und dürfen daher nicht strafrechtlich verfolgt werden. Auf ihre Straftaten muss allein mit Mitteln der Jugendhilfe - gegebenenfalls auf familiengerichtliche Anordnung - reagiert werden.

 

Aufgrund des Erziehungsgedanken sieht das JGG insbesondere den Freiheitsentzug in Form von Jugendarrest und Jugendstrafe nur vor, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichend sind, um auf einen straffreien und rechtschaffenen Lebenswandel des Jugendlichen hinzuwirken (Subsidiaritätsgrundsatz im JGG).

 

Folge des Erziehungsgedanken des JGG ist, dass auch freiheitsentziehende Maßnahmen wie Jugendarrest und Jugendstrafe so ausgestaltet sein sollen, dass möglichst günstige Voraussetzungen für die Wiedereingliederung geschaffen werden.

 

Für die Dauer des Freiheitsentzugs heißt dies: Eine Jugendstrafe kann eine Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren haben. Nur bei bestimmten Delikten (z. B. Raub, schwere Brandstiftung, Vergewaltigung, Tötungsdelikte) und bei Tätern über 18 Jahre sieht das JGG eine Höchstdauer von zehn Jahren Jugendstrafe vor. Die Möglichkeit des lebenslänglichen Freiheitsentzuges sieht das JGG für junge Straftäter somit nicht vor. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Entwicklungschancen junger Menschen nicht durch die persönlichkeitszerstörenden Folgen des unbegrenzt andauernden Freiheitsentzuges beeinträchtigen wollte.

 

Für den Vollzug der Jugendstrafe heißt dies: In einer Jugendanstalt muss die Möglichkeit der schulischen und beruflichen Förderung bestehen. Die jungen Straffälligen müssen einen Schulabschluss oder einen Berufsausbildung absolvieren können. Ferner müssen erzieherische Angebote im Bereich der Freizeit geschaffen werden. Hierbei wird ein Schwerpunkt auf den sportlichen Bereich gesetzt. Bei der Unterbringung der Gefangenen sollen kleinere Vollzugsgruppen gebildet werden, die die Resozialisierung erleichtern. Neben sozialtherapeutischen Hilfsangeboten für besondere Problemfälle (z. B. Alkoholproblem, Gewaltbereitschaft) müssen Möglichkeiten geschaffen werden, Kontakte außerhalb der Jugendanstalt zu ermöglichen und den Umgang mit der Freiheit zu üben (z. B. Vollzugslockerungen).

 

 

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