Hinweise zum Umgang der Justiz mit dem Coronavirus
Allgemeine Hinweise
Die Corona-Pandemie stellt auch Sachsen-Anhalts Justiz vor große Herausforderungen. Oberstes Ziel in allen gesellschaftlichen Bereichen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das bedeutet für die Zeit der Pandemie auch für den Publikumsverkehr bei Gerichten und Justizbehörden deutliche Einschränkungen.
- Siebzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31.03.22 (GVBl. LSA S. 72) -konsolidiertes Landesrecht-
- Begründung zur Siebzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 -Landesregierung-
- Beschluss von Bund und Ländern vom 16.02.2022 -Bundesregierung-
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG- vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 4906) -konsolidiertes Bundesrecht-
- Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 -Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV- vom 28.09.21 (BAnz AT 29.09.2021 V1) -konsolidiertes Bundesrecht-
Corona-Warn-App

Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie
auf der Seite der Staatskanzlei der Landes Sachsen-Anhalt oder direkt
Notverkündungen
Inhalt
Newsticker des Justizbereiches
- Halle (Saale), 22.03.22 [AG HAL] 3G-Regeln für den Zutritt zum Justizzentrum aufgehoben
- Magdeburg, 10.03.22 [VG MD] Eilantrag gegen Verkürzung des Genesenenstatus ohne Erfolg
- Halle (Saale), 07.03.22 [LG HAL] Auslaufen der 3-G-Regel am Landericht
- Halle (Saale), 24.02.22 [VG HAL] Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage ist voraussichtlich rechtswidrig
- Magdeburg, 23.02.22 [VG MD] Keine Kürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage
- Halle (Saale), 17.02.22 [VG HAL] Vor dem 15. Januar 2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Geltungsdauer von 6 Monaten sind nach wie vor gültig.
- Halle (Saale), 11.02.22 [VG HAL] Keine Rechtsverletzung der AfD-Fraktion durch Coronamaßnahmen während Kreistagssitzungen im Landkreis Saalekreis
- Magdeburg, 25.01.22 [VG MD] Eilantrag zur Untersagung der Verwendung eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests in einer Schule teilweise erfolgreich
- Halle (Saale), 12.01.22 [AG HAL] Zutritt zum Justizzentrum Halle nur noch mit 3G-Nachweis
- Magdeburg, 11.01.22 [OVG LSA] 2G-Regelung im Einzelhandel und die damit verbundene Prüfpflicht der Zugangsberechtigung durch den Ladenbetreiber verhältnismäßig
- Magdeburg, 11.01.22 [AG MD] S-Bahn Überfall; Verhandlungstermine pandemiebedingt aufgehoben
- Halle (Saale), 07.01.22 [LG HAL] Zutritt zum Landgericht Halle nur mit 3G-Nachweis
Hinweise des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Fortbildung
Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes
Durchführung der Prüfungen

Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden weiterhin wie vorgesehen zu den bereits bekanntgegebenen Terminen durchgeführt.
Weitere Informationen zu den Corona-Pandemie-Schutzmaßnahmen werden Ihnen mit der Ladung für die Prüfungen übersandt. Sofern auf Grund der aktuellen Pandemie-Lage zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, werden Ihnen diese rechtzeitig mitgeteilt. Den Fragebogen zur Selbstauskunft, welcher bei jedem Prüfungstermin unterschrieben vorgelegt werden muss, können Sie hier herunterladen
Maßnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Auch in der sich verschärfenden Corona-Lage bleiben die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt handlungsfähig. Sie können und werden in allen Rechtsgebieten Entscheidungen treffen. Alle Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die entsprechenden Maßnahmen getroffen, um Abstands- und Hygieneregeln einhalten zu können.
Wichtig ist: Besucherinnen und Besucher - mit Ausnahme von Verfahrensbeteiligten und Zuhörern von Verhandlungen - sollten sich stets überlegen, ob sie ihr Anliegen auch schriftlich oder telefonisch vortragen und damit einen Gerichtsbesuch vermeiden können. Dadurch reduzieren sie unmittelbare persönliche Kontakte zum Schutz aller.
Unverändert stehen der Schutz aller Angehörigen der Justiz sowie der Besucherinnen und Besucher vor einer Infektion mit dem Corona-Virus im Vordergrund.
Besucherinnen und Besucher aller Dienstgebäude sind aufgefordert,
- auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen zu achten,
- die allgemeinen Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen sowie für gründliches Händewaschen zu befolgen,
- eine Maske zu tragen.
Ob eine Maskenpflicht angeordnet wird und welche sonstigen Sicherheitsvorkehrungen mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen vor Ort zu treffen sind, entscheidet die Gerichts- oder Behördenleitung.
Ob eine Gerichtsverhandlung oder ein Anhörungstermin stattfindet, abgesagt oder verschoben wird und welche Regeln im Verhandlungssaal zu beachten sind, entscheidet allein die zuständige Richterin oder der zuständige Richter.
Entsprechende Fragen können also nur das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft beantworten.
Der Zugang zu öffentlichen Verhandlungen ist uneingeschränkt möglich. Zum Schutz der Zuhörer und Verfahrensbeteiligten öffentlicher Verhandlungen können die einzuhaltenden Abstandsregelungen jedoch in einzelnen Terminen zur zahlenmäßigen Begrenzung der Zuschauerkapazitäten führen. Den Anweisungen der jeweiligen Sitzungsleitung ist dabei Folge zu leisten.
Personen, die an SARS-CoV-2 erkrankt oder mit dem Virus infiziert sind, dürfen die Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht betreten. Dasselbe gilt für Personen, die sich auf behördliche Anordnung in Selbstisolation zu begeben haben oder unter Quarantäne stehen. Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung, unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme aufweisen, kann der Zutritt zum Dienstgebäude untersagt werden.
Maßnahmen der Justizvollzugsbehörden
Die Gesundheit der Gefangenen, Untergebrachten und Bediensteten hat für uns oberste Priorität. Um Ansteckungen mit dem Coronavirus wirksam zu verhindern, werden ab dem 29. Mai 2022 in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt Besuche unter folgenden Rahmenbedingungen durchgeführt:
Zum Besuch werden ausschließlich Personen zugelassen, die einen Testnachweis mit negativem Testergebnis nach § 22a Abs. 3 IfSG vor Betreten der Anstalt an der Pforte vorlegen oder von der Testpflicht nach § 1 Abs. 3 der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der geltenden Fassung ausgenommen sind.
Von der Testpflicht ausgenommen sind
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; im Zeitraum der Schulferien gilt dies abweichend von Halbsatz 1 nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Abs. 1 IfSG sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
- Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 IfSG sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen), sowie
- Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mit einem PoC-Antigen-Test darf nicht älter als 24 Stunden, die mit einem PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Selbst- bzw. Schnelltestangebote werden weder durch den Justizvollzug vorgehalten, noch sind solche Tests vor Besuchsdurchführung durchzuführen.
Diese Zutrittsregelungen gelten auch für Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten sowie Notaren. Zur Erbringung des Testnachweises genügt eine Bescheinigung der Kanzlei über einen beaufsichtigten negativen Test.
Während des gesamten Aufenthalts in einer Justizvollzugseinrichtung und insbesondere während der Besuchsdurchführung haben zugelassene Besucher durchgehend einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Es wird das Tragen einer FFP2-Maske angeraten. Im Übrigen sind die Regelungen des in jeder Einrichtung vorgehaltenen Hygienekonzeptes (unter anderem Abstandsgebot, Handhygiene, Nies- und Hustenetikette) stringent zu beachten.
Unbenommen davon bitten wir Sie, die in Ihrer Herkunftsregion erlassenen Regelungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Eindämmungsverordnung der jeweiligen Landesregierung, Rechtsverordnungen von Landkreisen und Kreisfreien Städten etc.) zu beachten.