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Insolvenzgerichte

Überschuldete Privatpersonen können innerhalb von 6 Monaten nach Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens einen Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht stellen. Eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer) oder eine geeignete Stelle (anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle) muss bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattgefunden hat, aber scheitert ist. Wird eine Restschuldbefreiung angestrebt, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag zu stellen.

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Schuldnerin oder der Schuldner ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz hat.

Insolvenzgerichte gibt es in Sachsen-Anhalt bei dem

Die Zuordnung der Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt zu den einzelnen Gerichten finden Sie in der Broschüre "Die Justiz in Sachsen-Anhalt".

Die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gerichte werden im Internet unter der Adresse: www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

Weitere Informationen

Näheres zur IT-Unterstützung bei den Insolvenzgerichten erfahren Sie unter dem Stichwort: "EUREKA-WINSOLVENZ".

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